Anhörungsbogen wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten – was Sie jetzt tun sollten

Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten: Anhörungsbogen wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall. Das löst bei den meisten sofort Stress aus. Ich bin John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin, und ich sage Ihnen hier in Ruhe, was dieser Bogen bedeutet, welche Fehler Sie jetzt unbedingt vermeiden müssen – und wie Sie richtig reagieren. Die wichtigste Botschaft vorweg: Ein Anhörungsbogen ist noch keine Verurteilung. Aber was Sie jetzt tun, entscheidet oft über den Ausgang.

Was ist ein Anhörungsbogen überhaupt?

Der Anhörungsbogen ist für viele der erste Kontakt mit dem Vorwurf. Er bedeutet, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Mehr nicht. Es steht noch keine Strafe fest, und Sie sind noch nicht verurteilt. Sie befinden sich im Ermittlungsverfahren – der Phase, in der eine frühe Verteidigung am meisten bewirken kann.

Die drei wichtigsten Regeln

Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus. Name, Anschrift und Geburtsdatum – mehr müssen Sie nicht angeben. Zur Sache selbst sagen Sie nichts.

Schweigen Sie zum Vorwurf. Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern. Das ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt. Schreiben Sie also nicht „Ich hatte den Radfahrer einfach nicht gesehen“ oder „So schlimm war das doch gar nicht“ – solche Sätze landen in der Akte.

Geben Sie den Bogen so noch nicht ab – und gehen Sie nicht zur Vernehmung. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht wahrnehmen. Kontaktieren Sie stattdessen erst einen Verteidiger.

Der häufigste – und teuerste – Fehler

Genau hier passieren die folgenschwersten Fehler: Wer den Bogen ausführlich ausfüllt, um „die Sache aufzuklären“, liefert der Staatsanwaltschaft oft genau die Beweise, die ihr vorher gefehlt haben. Ein Ermittlungsverfahren ohne belastbare Aussage des Beschuldigten ist deutlich schwerer zu führen. Mit einer unbedachten Schilderung schließen Sie diese Lücke für die Behörde – freiwillig. Deshalb gilt: erst schweigen, dann mit mir sprechen.

Was ich für Sie tue

Sobald Sie mir die Unterlagen geben, übernehme ich den Kontakt zur Behörde. Ich teile mit, dass Sie sich zunächst nicht äußern, und beantrage Akteneinsicht. Erst wenn ich weiß, was in der Akte steht – Zeugenaussagen, Unfallskizze, ärztliche Atteste, eventuell ein Gutachten –, lässt sich seriös einschätzen, wie stark der Vorwurf wirklich ist. Auf dieser Grundlage entscheide ich mit Ihnen, ob und was wir der Staatsanwaltschaft sagen. Häufig ist eine durchdachte Stellungnahme – oder konsequentes Schweigen – die bessere Verteidigung als jede schnelle Antwort auf dem Bogen.

Was am Ende herauskommen kann

Gerade bei Ersttätern und leichteren Verletzungen ist das realistische Ziel die Einstellung des Verfahrens: nach § 153 StPO ohne Auflage oder nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Der Vorteil: keine Verurteilung, kein Eintrag, in der Regel keine Punkte und kein Fahrverbot. Eine Garantie gibt es nie, aber die Chancen sind oft besser, als Betroffene glauben. Wie hoch eine mögliche Strafe sonst ausfällt, erkläre ich auf meiner Seite zur Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung.

Lassen Sie sich von der Frist nicht treiben

Auf dem Bogen steht meist eine Frist. Wichtig: Diese Frist betrifft nur die freiwillige Stellungnahme – verstreicht sie, passiert nichts Schlimmes, denn Sie müssen sich ohnehin nicht äußern. Setzen Sie sich also nicht unter Druck, schnell etwas auszufüllen. Wirklich eilig ist nur eines: rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, damit die Akteneinsicht früh läuft. Den gesamten Ablauf und meine Verteidigung finden Sie auf meiner Übersichtsseite zur fahrlässigen Körperverletzung.

Anhörungsbogen erhalten? Jetzt kostenloses Erstgespräch

Bevor Sie irgendetwas ausfüllen oder unterschreiben, sollten wir kurz telefonieren. Ich sage Ihnen offen, wie Ihre Situation aussieht und was zu tun ist. Ich verteidige Sie in Berlin, Potsdam und Teltow.

Rufen Sie mich an: (030) 812 05 32 oder schreiben Sie über die Kontaktseite. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Nur die Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Zum Vorwurf müssen Sie nichts sagen – und sollten es vor anwaltlicher Beratung auch nicht.

Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern, insoweit hat das Schweigen keine Nachteile. Die Personalien sollten Sie aber angeben. Wichtig ist, die Zeit zu nutzen und einen Anwalt einzuschalten, der Akteneinsicht nimmt.

Ist der Anhörungsbogen schon eine Anklage?

Nein. Er bedeutet nur, dass ermittelt wird. Über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage entscheidet erst die Staatsanwaltschaft – danach.

Soll ich zur Vernehmung bei der Polizei gehen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Gehen Sie nicht ohne anwaltliche Vorbereitung dorthin.

Kann das Verfahren ohne Strafe enden?

Ja. Über eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO endet das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag – bei Ersttätern und leichteren Verletzungen ein häufiges Ergebnis.

Fachanwalt John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt John Christall

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