Fahrlässige Körperverletzung: Strafe – mit welcher Strafe Sie wirklich rechnen müssen
Ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung liegt im Briefkasten – oder Sie fragen sich, was nach einem Unfall mit verletzter Person auf Sie zukommt? Ich bin John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin, und ich erkläre Ihnen hier ehrlich, mit welcher Strafe Sie wirklich rechnen müssen, wovon die Höhe abhängt – und an welchen Stellen sich die Strafe oft noch abwenden oder reduzieren lässt. Eines vorweg: Die wenigsten Fälle enden so schlimm, wie Betroffene zunächst befürchten.
Strafrahmen: Was das Gesetz vorsieht
Die fahrlässige Körperverletzung ist in Paragraf 229 Strafgesetzbuch geregelt. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In der Praxis endet die große Mehrheit der Verfahren – wenn es überhaupt zu einer Verurteilung kommt – mit einer Geldstrafe. Freiheitsstrafen bleiben schweren Fällen vorbehalten, etwa mit Alkohol am Steuer oder schweren Dauerschäden des Opfers.
Geldstrafe: So wird sie berechnet
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen – nicht als fester Betrag. Zwei Größen entscheiden:
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld. Bei einem Ersttäter mit leichteren Verletzungen liegt sie oft im unteren Bereich – nicht selten bei rund 30 Tagessätzen.
Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen – grob ein Dreißigstel Ihres monatlichen Netto. Ein paar Beispiele: 1.500 € netto ergeben rund 50 € pro Tagessatz, 2.400 € rund 80 €, 4.500 € rund 150 €. 30 Tagessätze bei 2.400 € netto sind also etwa 2.400 € Geldstrafe.
Dieselbe Tat kostet einen Gutverdiener damit deutlich mehr als einen Geringverdiener. Genau hier prüfe ich, ob die angesetzte Tagessatzhöhe zu Ihrem tatsächlichen Einkommen passt – Strafbefehle setzen sie oft zu hoch an.
Wovon die Höhe der Strafe abhängt
- Die Schwere der Verletzung – ein Schleudertrauma wiegt anders als ein komplizierter Bruch mit Dauerfolgen.
- Der Verkehrsverstoß – grobe Verstöße oder Alkohol verschärfen die Strafe deutlich.
- Vorstrafen – ein Ersttäter wird in der Regel milder behandelt.
- Ihr Verhalten danach – Reue und eine Schadenswiedergutmachung können sich strafmildernd auswirken.
Ab wann werden Sie vorbestraft?
Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen und gilt als Vorstrafe. Im Führungszeugnis, das auch ein Arbeitgeber sehen kann, erscheint sie aber erst ab mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe (oder über drei Monaten Freiheitsstrafe) – sofern kein früherer Eintrag besteht. Wer unter dieser Schwelle bleibt, gilt im Führungszeugnis weiter als nicht vorbestraft. Schon deshalb lohnt es sich, um jeden Tagessatz zu kämpfen.
Die härteste Folge: Führerschein und Punkte
Für viele Mandanten wiegt die Sorge um den Führerschein schwerer als die Geldstrafe.
- Punkte: zwei Punkte bei einer Verurteilung ohne Entzug, drei Punkte, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre verhängt wird.
- Fahrverbot oder Entzug: Möglich ist ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten als Nebenstrafe – danach geht es ohne Prüfung weiter. In schwereren Fällen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist; dann muss sie neu beantragt werden.
Was viele vergessen: Schmerzensgeld zahlt meist die Versicherung
Neben der Strafe will der Verletzte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Entwarnung: Im normalen Verkehrsunfall reguliert das in aller Regel Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung – aus eigener Tasche zahlen Sie das Schmerzensgeld also meist nicht. Wichtig ist nur, die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite sauber zu trennen und sich nicht vorschnell zur Schuld zu äußern.
So lässt sich die Strafe vermeiden oder reduzieren
Als Ihr Verteidiger setze ich an mehreren Punkten an:
- Akteneinsicht zuerst – ich entscheide erst über eine Stellungnahme, wenn ich die Beweise kenne.
- Sorgfaltspflicht und Kausalität anzweifeln – gerade bei HWS-Beschwerden ist der Zusammenhang medizinisch oft angreifbar.
- Fehlender Strafantrag – fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (Frist: drei Monate).
- Einstellung anstreben – nach § 153 StPO ohne Auflage oder § 153a StPO gegen Geldauflage: keine Verurteilung, kein Eintrag.
- Einspruch gegen den Strafbefehl – innerhalb von zwei Wochen möglich.
Mehr zum gesamten Ablauf und meiner Verteidigung finden Sie auf meiner Übersichtsseite zur fahrlässigen Körperverletzung.
