Unfallflucht nach Verkehrsunfall

Die Unfallflucht bzw. das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Die Unfallflucht (umgangsprachlich auch Fahrerflucht genannt) ist kein „Kavaliersdelikt“ und wird sehr hart bestraft.

Jedem Verkehrsteilnehmer ist bewusst, dass man sich nicht ohne weiteres vom Unfallort entfernen darf. Man ist verpflichtet, zumindest die Beteiligung am Unfall sowie die Personalien bekannt zu geben. Zum Ablauf des Unfalls muß und sollte man sich eher nicht äußern.

Verlässt man den Unfallort trotzdem, so wird man bestraft und verliert den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung. Das heißt, die Versicherung wird den Schaden beim Unfallgegner zunächst regulieren und das Geld dann vom Unfallflüchtigen erstattet verlangen. Diese Verfahren gewinnt die Versicherung meistens.

Ist der Schaden erheblich (ca. ab 1.300,00 €) droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für eine erhebliche Zeit.

Falls niemand an der Unfallstelle ist, reicht es auch nicht einen Zettel zu hinterlassen. Um eine Bestrafung auszuschließen, sollte man sofort zur nächsten Polizeidienststelle fahren und den Unfall mitteilen.

Wegen Unfallflucht schon Post erhalten, angehalten oder gar schon Besuch von der Polizei zu Hause?

Melden Sie sich unbedingt nach Erhalt der ersten Post (in der Regel eine Anhörung) beim Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wenn Sie angehalten wurden oder Besuch der Polizei zu Hause hatten, melden Sie sich einfach kurz telefonisch und ich gebe eine Empfehlung ab, wie man sich hier verhalten sollte.

In weiteren Fragen zum Thema Strafrecht, Verkehrsunfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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