Reparaturkosten

Die Reparaturkosten werden beim unverschuldeten Unfall durch Gutachten oder durch Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt ermittelt. Stehen die Reparaturkosten fest und das Fahrzeug ist kein Totalschaden, stehen Ihnen grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Abwicklung zur Verfügung. Sie lassen gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag reparieren. Meist wird Ihnen dann eine Reparaturkostenübernahmenerklärung (RKÜ) überreicht, damit die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Sie können sich die ermittelten Reparaturkosten aber auch auszahlen lassen. Ausgezahlt wird allerdings nur der Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer). Sie können jetzt von dem Geld in den Urlaub fahren oder es in eine preiswerte Teilreparatur des Fahrzeuges investieren. Bei etwas Geschick mit der Auswahl der Werkstatt sieht Ihr Auto wieder ganz gut aus und es ist noch etwas Geld übrig. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist weit verbreitet, kann aber trotzdem einige rechtliche Probleme mitbringen. Diese wird Ihr Anwalt für Verkehrsrecht gern für Sie lösen.

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