Unfallflucht Strafe – mit welcher Strafe Sie wirklich rechnen müssen
Ein Strafbefehl wegen Unfallflucht ist im Briefkasten – oder Sie fragen sich, was nach einem verlassenen Unfallort auf Sie zukommt? Ich bin John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin, und ich erkläre Ihnen hier ehrlich, mit welcher Strafe Sie bei Unfallflucht rechnen müssen, wovon die Höhe abhängt – und an welchen Stellen sich die Strafe oft noch abwenden oder reduzieren lässt. Eines vorweg: Die wenigsten Fälle enden so schlimm, wie Betroffene zunächst befürchten.

Strafrahmen: Was das Gesetz bei Unfallflucht vorsieht
Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist in Paragraf 142 Strafgesetzbuch geregelt. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In der Praxis bleibt es bei einem Ersttäter mit reinem Sachschaden fast immer bei einer Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe droht vor allem bei hohen Schäden, verletzten Personen oder Wiederholungstätern.
Geldstrafe bei Unfallflucht: So wird sie berechnet
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen – nicht in einem festen Betrag. Zwei Größen entscheiden:
- Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat (in der Regel zwischen 5 und 90, bei Unfallflucht häufig im unteren bis mittleren Bereich).
- Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen – grob ein Dreißigstel Ihres monatlichen Netto. Wer 3.000 € netto verdient, zahlt also rund 100 € pro Tagessatz.
Das bedeutet: Dieselbe Tat kostet einen Geringverdiener deutlich weniger als einen Gutverdiener. Genau hier prüfe ich, ob die angesetzte Tagessatzhöhe zu Ihrem tatsächlichen Einkommen passt – Strafbefehle setzen sie oft zu hoch an.
Wovon die Höhe der Strafe abhängt
- Die Schadenshöhe – der wichtigste Faktor (dazu unten mehr).
- Ob Personen verletzt wurden – dann drohen weitere Straftatbestände.
- Vorstrafen – ein Ersttäter wird in der Regel milder behandelt.
- Ihr Verhalten nach der Tat – etwa eine rechtzeitige nachträgliche Meldung (tätige Reue, siehe unten).
Strafe bei reinem Sachschaden
Bei reinem Sachschaden bleibt es meist bei einer Geldstrafe. Hinzu kommen Punkte in Flensburg – und ab einer bestimmten Schadensgrenze der Verlust des Führerscheins (dazu unten). Bei kleinen Schäden lässt sich häufig sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Strafe bei Personenschaden
Wurde ein Mensch verletzt und keine Hilfe geleistet, kommen weitere Tatbestände hinzu, etwa fahrlässige Körperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung. Dann steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe deutlich – und eine erfahrene Verteidigung ist umso wichtiger.
Die härteste Folge: Führerschein und Punkte
Für viele Mandanten ist nicht die Geldstrafe das Problem, sondern der Führerschein.
- Punkte: Eine Unfallflucht bringt in der Regel zwei bis drei Punkte in Flensburg.
- Fahrverbot oder Entzug: Bei kleineren Schäden bleibt es manchmal bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot (ein bis drei Monate). Ab einem bedeutenden Fremdschaden – die Gerichte ziehen die Grenze meist bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro – entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist von meist sechs bis zwölf Monaten.
Das Tückische: Moderne Stoßfänger und Sensoren treiben die Reparaturkosten schnell über diese Grenze. Genau deshalb prüfe ich Schadensgutachten kritisch – lässt sich der Schaden unter die Grenze drücken, kann das den Führerschein retten. Mehr dazu auf meiner Übersichtsseite zur Unfallflucht.
Die unterschätzte Nebenstrafe: Ihre Versicherung
Eine Verurteilung wegen Unfallflucht trifft Sie auch bei der Versicherung. Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar den Schaden des Unfallgegners, kann sich das Geld aber bei Ihnen zurückholen – der sogenannte Regress, in der Regel bis zu 5.000 Euro. Und die Kaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Schaden ganz verweigern. Diese Folgen übersteigen oft die eigentliche Strafe.
Tätige Reue: die zweite Chance im Gesetz
Wenig bekannt: Wer sich nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (typisch: Parkplatz) und bei nicht bedeutendem Schaden innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet, kann von der „tätigen Reue“ profitieren – das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen. Ob dieser Weg in Ihrem Fall offensteht, sollten wir aber gemeinsam prüfen, bevor Sie etwas unternehmen. Eine voreilige Meldung kann auch schaden.
So lässt sich die Strafe vermeiden oder reduzieren
Als Ihr Verteidiger setze ich an mehreren Punkten an:
- Akteneinsicht zuerst – ich entscheide erst über eine Stellungnahme, wenn ich die Beweise kenne.
- Schadenshöhe anzweifeln – um den Führerschein zu retten.
- Vorsatz infrage stellen – eine Unfallflucht setzt voraus, dass Sie den Unfall bemerkt haben.
- Einstellung anstreben – gerade bei Ersttätern und kleinen Schäden oft realistisch.
- Einspruch gegen den Strafbefehl – innerhalb von zwei Wochen möglich.
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John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht – Berlin, Potsdam, Teltow
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Häufige Fragen zur Strafe bei Unfallflucht
Sie wird in Tagessätzen bemessen (Anzahl × Höhe nach Einkommen). Bei Ersttätern mit Sachschaden liegt sie häufig im Bereich von 20 bis 40 Tagessätzen – die konkrete Summe hängt stark vom Einkommen und Einzelfall ab.
Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre, in der Praxis ist sie bei reinem Sachschaden und Ersttätern aber die absolute Ausnahme. Es bleibt meist bei einer Geldstrafe.
Ja, in der Regel zwei bis drei Punkte – abhängig davon, ob es zu einem Fahrverbot oder einem Entzug der Fahrerlaubnis kommt.
Jede Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie als Vorstrafe im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe ab – Details dazu auf meiner Seite zu Unfallflucht als Ersttäter.
Maßgeblich ist der bedeutende Fremdschaden – die Gerichte ziehen die Grenze derzeit meist bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro.