Unfallflucht als Ersttäter: Was Ihnen droht – und wie ich Sie verteidige

Zum ersten Mal mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert? Dann sind Sie wahrscheinlich verunsichert – und befürchten das Schlimmste. Ich bin John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin, und ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen: Als Ersttäter stehen Ihre Chancen meist deutlich besser, als Sie denken. Hier erfahren Sie, was Sie realistisch erwartet – und wo ich für Sie ansetze.

Unfallflucht als Ersttäter – Verteidigung durch Fachanwalt John Christall
Unfallflucht als Ersttäter – Verteidigung durch Fachanwalt John Christall

Gibt es für Ersttäter eine mildere Strafe?

Einen automatischen „Ersttäter-Rabatt“ kennt das Gesetz nicht. Aber: Das Fehlen von Vorstrafen wirkt strafmildernd – und in der Praxis macht das einen großen Unterschied. Während bei Wiederholungstätern schnell harte Konsequenzen drohen, bleibt es bei Ersttätern mit reinem Sachschaden fast immer bei einer Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe steht in solchen Fällen praktisch nie im Raum.

Was Ersttäter realistisch erwartet

  • Eine Geldstrafe in Tagessätzen, deren Höhe sich nach Ihrem Einkommen richtet.
  • Punkte in Flensburg (in der Regel zwei bis drei).
  • Den Führerschein – aber nur, wenn ein bedeutender Schaden vorliegt (dazu unten).

Wie hoch die Geldstrafe konkret ausfällt, lesen Sie auf meiner Seite zur Strafe bei Unfallflucht.

Bleibt eine Vorstrafe? Das Führungszeugnis erklärt

Das ist für viele Ersttäter die wichtigste Frage – besonders für Angestellte, Beamte oder Menschen mit Sicherheitsüberprüfung.

Jede Verurteilung landet zwar im Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis – das ist die Auskunft, die Arbeitgeber sehen – erscheint sie aber erst ab mehr als 90 Tagessätzen (bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe), und auch nur, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.

Das heißt im Klartext: Bleibt Ihre Strafe bei 90 Tagessätzen oder darunter, gelten Sie für den Arbeitgeber in der Regel nicht als vorbestraft. Genau dieses Ziel – die Strafe unter dieser Schwelle zu halten – ist oft ein zentraler Hebel meiner Verteidigung.

Die große Chance für Ersttäter: Einstellung des Verfahrens

Gerade bei Ersttätern lässt sich das Verfahren häufig ganz beenden, ohne Verurteilung:

  • Einstellung ohne Auflage (§ 153 StPO) – bei geringer Schuld.
  • Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – Sie zahlen einen Betrag, das Verfahren wird eingestellt, es bleibt keine Vorstrafe.

Ob das in Ihrem Fall möglich ist, hängt von Schadenshöhe und Beweislage ab. Und die Beweislage ist bei Unfallflucht oft erstaunlich dünn – ein wichtiger Ansatzpunkt.

Auch Ersttäter trifft es beim Führerschein

Eine Einschränkung gibt es: Bei einem bedeutenden Fremdschaden (meist etwa 1.300 bis 1.800 Euro) droht auch dem Ersttäter der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Deshalb prüfe ich Schadensgutachten genau – jeder Euro unter der Grenze kann zählen. Mehr dazu auf meiner Übersichtsseite zur Unfallflucht.

Nicht vergessen: die Versicherung

Auch als Ersttäter kann Ihre Haftpflicht nach einer Verurteilung Regress nehmen (in der Regel bis 5.000 Euro), die Kasko kann die Leistung verweigern. Melden Sie deshalb gegenüber Ihrer Versicherung nichts vorschnell, bevor wir gesprochen haben.

So verteidige ich Sie als Ersttäter

  • Schweigen Sie gegenüber der Polizei – als Ersttäter belasten sich viele aus Unsicherheit selbst.
  • Ich nehme Akteneinsicht und prüfe, wie belastbar die Beweise wirklich sind.
  • Ich arbeite auf eine Einstellung hin – oder darauf, die Strafe unter der 90-Tagessätze-Schwelle zu halten.
  • Ich kümmere mich um den Führerschein – Fahrverbot statt Entzug, kurze Sperrfrist.

Inhalt

John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Kostenloses Erstgespräch

John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht – Berlin, Potsdam, Teltow

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Erstmals Unfallflucht vorgeworfen? Jetzt kostenlos beraten lassen

Je früher ich eingreife, desto mehr lässt sich für Sie erreichen – im Idealfall noch bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet. Ich verteidige Ersttäter in Berlin, Potsdam und Teltow.

Rufen Sie mich an: (030) 812 05 32 oder schreiben Sie über die Kontaktseite. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen – Unfallflucht als Ersttäter

Bei reinem Sachschaden praktisch nie. Es bleibt in aller Regel bei einer Geldstrafe.

Häufig ja – über § 153 oder § 153a StPO, vor allem bei kleineren Schäden oder dünner Beweislage. Dann bleibt keine Vorstrafe.

Nicht zwangsläufig. Bleibt die Strafe bei 90 Tagessätzen oder darunter, erscheint sie in der Regel nicht im Führungszeugnis – Sie gelten für Arbeitgeber dann meist nicht als vorbestraft.

Nur bei einem bedeutenden Schaden (meist ab etwa 1.300–1.800 Euro). Darunter bleibt der Führerschein oft erhalten.