Unterlassene Hilfeleistung

Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt. Hiernach ist man verpflichtet in einem Unglücksfall (auch Verkehrsunfall) Hilfe zu leisten, sofern dies erforderlich und zumutbar ist.
Für die meisten Menschen ist es selbstverständlich in einer derartigen Situation Hilfe zu leisten. Auch bei der eventuell erforderlichen Ersten Hilfe, kann man strafrechtlich gesehen nichts falsch machen. Falsch ist nur, wenn man nichts macht.

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