Die Unfallflucht bzw. das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Die Unfallflucht (umgangsprachlich auch Fahrerflucht genannt) ist kein „Kavaliersdelikt“ und wird sehr hart bestraft.
Jedem Verkehrsteilnehmer ist bewusst, dass man sich nicht ohne weiteres vom Unfallort entfernen darf. Man ist verpflichtet, zumindest die Beteiligung am Unfall sowie die Personalien bekannt zu geben. Zum Ablauf des Unfalls muß und sollte man sich eher nicht äußern.
Verlässt man den Unfallort trotzdem, so wird man bestraft und verliert den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung. Das heißt, die Versicherung wird den Schaden beim Unfallgegner zunächst regulieren und das Geld dann vom Unfallflüchtigen erstattet verlangen. Diese Verfahren gewinnt die Versicherung meistens.
Ist der Schaden erheblich (ca. ab 1.300,00 €) droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für eine erhebliche Zeit.
Falls niemand an der Unfallstelle ist, reicht es auch nicht einen Zettel zu hinterlassen. Um eine Bestrafung auszuschließen, sollte man sofort zur nächsten Polizeidienststelle fahren und den Unfall mitteilen.
Wegen Unfallflucht schon Post erhalten, angehalten oder gar schon Besuch von der Polizei zu Hause?
Melden Sie sich unbedingt nach Erhalt der ersten Post (in der Regel eine Anhörung) beim Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wenn Sie angehalten wurden oder Besuch der Polizei zu Hause hatten, melden Sie sich einfach kurz telefonisch und ich gebe eine Empfehlung ab, wie man sich hier verhalten sollte.
In weiteren Fragen zum Thema Strafrecht, Verkehrsunfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
§ 142 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Strafe richtet sich vor allem nach der Schwere des Schadens, dem Verschulden des Täters, seinem Nachtatverhalten und möglichen Vorstrafen.
Je höher der Sach- oder Personenschaden, desto schwerer fällt in der Regel die Strafe aus.
Nein, in der Praxis wird meist eine Geldstrafe verhängt; Freiheitsstrafen kommen nur bei schweren Fällen in Betracht.
Ja, zusätzlich zur Hauptstrafe kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet werden.
Ja, bei Unfallflucht wird häufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB), da die Tat Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.
Es wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten festgesetzt, bevor eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann.
Ja, ein freiwilliges nachträgliches Melden kann strafmildernd wirken und unter bestimmten Voraussetzungen sogar zur Strafmilderung oder Strafaufhebung (§ 142 Abs. 4 StGB) führen.
Ja, möglich sind Punkte im Fahreignungsregister, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Regressforderungen der Versicherung.
Ja, bei geringfügigem Schaden und fehlenden Vorstrafen kann das Verfahren z. B. gegen Auflagen eingestellt werden (§ 153a StPO).