Alleinhaftung eines Spurwechslers

Alleinhaftung eines Spurwechslers bei Kollision auf Seitenstreifen mit Polizeieinsatzfahrzeug


(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 14.03.2016, 1 U 248/13)

Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 I StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben. 2.Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein. Aus den Gründen: …Die Einsatzfahrt war zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 I SO dringend geboten, weil das Einsatzfahrzeug zu einem Unfall auf der Autobahn gerufen worden war. Ein Einsatzbefehl an eine Polizeistreife rechtfertigt grundsätzlich die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 I StVO…).