Augenblicksversagen

Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeits-überschreitung außerorts auf Grund Augenblicksversagens

AG POTSDAM vom 23.01.2017

Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts aufgehoben und erfolgt kurz darauf erneut eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit, liegt ein Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeits-überschreitung vor, wenn das neue Verkehrszeichen nur rechts angebracht ist und bei einem Überholvorgang übersehen wird. In diesem Fall kann von der Anordnung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden. (Aus den Gründen: …Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung, ist als ein sog. Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagens begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettelwirkung nutzt, um sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken…).