„Geringes“ Entfernen vom Unfallort

Räumlicher Zusammenhang bei der Unfallflucht

(LG ARNSBERG vom 11.09.2014, 6 QS 81/14)

Für ein tatbestandsmässiges Entfernen genügt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 m nach der eigentlichen Unfallstelle auszugehen. (Aus den Gründen: …Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind. Das erneute Wegfahren ist nicht tatbestandsmässig. § 142 I StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt“. Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis war hier durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen…).

(Quelle: ADAC e.V.)