Haftung aus Betriebsgefahr bei kontaktlosem Unfall nur bei Nachweis der Erforderlichkeit des Ausweichmanövers
(LG HAMBURG vom 7.10.2014, 323 O 313/13)
Einer  Haftung „bei Betrieb“ eines Kfz steht nicht entgegen, dass es zwischen  den beiden beteiligten Fahrzeugen zu keiner Berührung gekommen ist.  2.Ist im Ergebnis nicht feststellbar, dass sich der Geschädigte aufgrund  der Fahrweise des Unfallgegners zu einem Ausweichmanöver veranlasst  sehen musste und dass dies zudem die einzige Möglichkeit für den  Geschädigten darstellte, eine Kollision zu vermeiden, fehlt es an einem  Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz  und dem Unfall. (Aus den Gründen: Denn auch ein Unfall, der infolge  einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder  Ausweichreaktion zustande kommt, ist dem Betrieb des Fahrzeugs  zuzuordnen, das diese Reaktion ausgelöst hat, wenn die Reaktion des  Geschädigten zumindest subjektiv vertretbar erscheint, d.h. wenn für  diesen subjektiv ein begründeter Anlass für die Annahme bestanden hat,  das Verhalten des anderen werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision  führen…).
(Quelle: ADAC e.V.)