Haftung eines Überholers

Haftung eines Überholers zu 30% aus Betriebsgefahr bei Unfall mit Linksabbieger und ungeklärtem Unfallhergang

AG SULINGEN vom 05.05.2015 (3 C 177/14)

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer, haftet der Überholer zu 30% aus seiner Betriebsgefahr, wenn der Unfallhergang und das jeweilige Fahrverhalten nicht ermittelt werden können. (Aus den Gründen: …Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist letztlich offen geblieben, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den linken Fahrtrichtungsanzeiger als Hinweis auf seine Absicht links abzubiegen betätigt hat und ob der Kl. durch die Art der Verlangsamung seines Fahrzeugs vor dem Abbiegen für den Bekl. deutlich hat erkennen lassen, dass er beabsichtigte nach links abzubiegen und der Bekl. zu diesem Zeitpunkt sich in einem Stadium seines Überholvorgangs befunden hat, in dem er seinen Überholvorgang noch abbrechen konnte und den Unfall dadurch vermieden hätte. Es ist eben so wenig feststellbar, dass der Unfall für den Bekl. unabwendbar war. Der Bekl. haftet daher für die dem Kl. entstandenen unfallbedingten Schäden unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr…).