Kein Bußgeld bei Softwarefehler

Verfahrenseinstellung bei Verwendung einer veralteten und für Fehler bekannten Software in einem Geschwindigkeitsmessgerät

(AG ZERBST vom 28.05.2010, 8 OWI 302/10 )

Ein Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ist einzustellen, wenn das Messgerät der Firma ESO, Typ 3.0 zum Zeitpunkt der Tat noch mit der Softwareversion 1.001 ausgerüstet war, da es damit zu fehlerhaften Messergebnissen gekommen ist. (Aus den Gründen: …Bei der verwendeten Softwareversion 1.001 sind in der Vergangenheit im Messbetrieb fehlerhafte Distanzwerte des gemessenen Objektes zum Sensor registriert worden. Durch Gutachten wurde nachgewiesen, dass es bei Parallelfahrten von zwei Fahrzeugen, die mit ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs sind, häufig zu Fehlmessungen des Seitenabstandes gekommen ist. Der im Beweisfoto eingeblendete Seitenabstand hat in vielen Fällen nicht zu dem die Geschwindigkeit auslösenden Fahrzeug gepasst. Da die Seitenabstandsmessung aber nicht zuverlässig funktioniert, liegt auch keine zuverlässige Funktion der Spurselektion vor. Die Zweifel an der Verwertbarkeit der vorliegenden Messung unterliegen der rechtlichen Würdigung…)

Quelle: ADAC e.V.