Keine Nutzungsausfallentschädigung bei verkehrssicherem und fahrbereitem Kfz
(AG ESSEN vom 27.11.2013, 17 C 184/13)
Ein  wirtschaftlicher Totalschaden eines Kfz begründet allein keinen  Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn das Kfz weiter  verkehrssicher und fahrbereit bleibt. (Aus den Gründen: …Voraussetzung  für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist dabei u.a. eine  Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit. Diese lag hier nicht vor.  Zwar hat das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden  erlitten, es war jedoch unstreitig fahrbereit und verkehrssicher. Der  optisch nur geringe Schaden am Fahrzeug des Kl. im Bereich des hinteren  linken Seitenteils, des Stossfängers und des Radhauses, wie er in dem  Gutachten des Sachverständigen beschrieben ist und auf den Lichtbildern  der Akte dargestellt ist, ist objektiv nicht geeignet die  Erforderlichkeit von Nutzungsausfallentschädigungen zu begründen. Die  vom Kl. subjektiv empfundene Peinlichkeit rechtfertigt keine andere  Beurteilung. Insofern kann dahinstehen, ob der Kl. auf eine Nutzung  seines Fahrzeugs verzichtet hat…).
(Quelle: ADAC e.V.)
