Rückwärts Ausparken

Anscheinsbeweis beim rückwärts Ausparken

LG Itzehoe vom 27.05.2011

1. Im Falle einer Rückwärtsfahrt aus einem Parkplatz heraus greift ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden dahingehend, dass diesen die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall trifft. 2. Bei einem Fahrzeug mit einem Alter von erst zwei Jahren kommen Abzüge „neu für alt“ für die Lackierung nicht in Betracht. (Aus den Gründen: …Ein irgendwie geartetes Mitverschulden des Klägers i.S.d. § 17 I StVG, das zu seiner Mithaftung bzw. einer Quotierung der Schäden führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kl. kann nach alledem 100% des durch das Unfallereignis verursachten Schadens ersetzbar verlangen. An dem Pkw ist nach dem vom Kl. eingereichten Schadensgutachten ein Schaden i.H.v. 4.586,29 € netto entstanden. Auch eine von dem Sachverständigen bescheinigte Wertminderung des klägerischen Fahrzeuges i.H.v. 500,00 € ist in vollem Umfange berücksichtigungsfähig. Die Kosten des Gutachtensauftrags i.H.v. 678,23 € sind als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig…).

Quelle: ADAC e.V.