Schulung für PoliscanSpeed Messbeamte

Keine Erforderlichkeit einer erneuten Schulung von Messbeamten bei neuer Softwareversion eines Messgeräts (hier: PoliscanSpeed)

AG CASTROP-RAUXEL vom 03.02.2017

Einem Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, muss das Gericht im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen, wenn der Beweisantrag keine Angaben darüber enthält, welche Änderungen sich aus der neuen Software für die Bedienung des Messgerätes ergeben. Sind Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult, so gilt die Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes. Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 II S.1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 II MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält. (Aus den Gründen: …Die Voraussetzungen für die Vermutung, dass das Messgerät PoliscanSpeed den Anforderungen von § 6 II MessEG genügt und keine Konformitätserklärung benötigt wird, liegen vor…).