Wertminderung auch bei 7J altem Auto

Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei einem sieben Jahre alten Kfz

(AG COBURG vom 29.03.2012, 11 C 1548/11 )

Die Erstattung eines merkantilen Minderwertes ist bei einem Fahrzeug, das über fünf Jahre alt ist, nicht generell ausgeschlossen. Der erstattungsfähige merkantile Minderwert ist anhand einer Einzelfallbetrachtung durch den Sachverständigen zu ermitteln und kann im Falle eines Kfz, das sieben Jahre alt ist, eine Laufleistung von 40.000 km aufweist und einen Blechschaden erlitten hat, bei 200,– Euro liegen. (Aus den Gründen: …Da sich eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode noch nicht durchgesetzt hat und die Schätzungsmethode von Ruhkopf/Sahm nur als eine Möglichkeit zur Erzielung ausreichender Ergebnisse herhalten kann, ist vielmehr die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den Sachverständigen im Gutachten vom 28.12.2011, der eine konkrete Einzelfallbeurteilung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommen hat, einer
schematischen Beurteilung über die Methode von Ruhkopf/Sahm vorzuziehen…).

Quelle: ADAC e.V.