Zu schneller Kradfahrer: 50% Haftung

50%ige Haftung eines zu schnellen Kradfahrers bei Bremsung des Vordermannes und Unfall mit wartepflichtigem Linksabbieger
AG PIRNA vom 02.03.2016, 11 C 70/14

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Krad, das mit überhöhter Geschwindigkeit hinter einem vorfahrtsberechtigten Pkw fährt, und einem Linksabbiegers, der gegen seine Wartepflicht verstößt und den Pkw zu einem Bremsmanöver zwingt, haften beide Unfallbeteiligten zu 50%. (Aus den Gründen: …Wäre also der Kläger mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h unterwegs gewesen und hätte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen eingehalten, wäre für ihn ein Abbremsen ohne Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug möglich gewesen. Ungeachtet dessen hat der Beklagte jedoch, obwohl die Kreuzung für ihn mit einem Stoppschild gekennzeichnet war und damit von einem gesonderten Gefahrenpotential auszugehen ist, das Abbiegemanöver nach links auf die bevorrechtigte Straße eingeleitet und dadurch die Gefahrensituation verursacht. Das Verschulden des Bekl. besteht daher in dem von ihm begangenen Vorfahrtsverstoß…).