Auffahrunfall – 75 % der Haftung

Haftung des Auffahrenden zu 75% bei Unfall nach einem Abrutschen von der Kupplung und Bremsen des Vorausfahrenden
(AG ASCHAFFENBURG vom 1.02.2012, 124 C 1802/11)

Der Auffahrende haftet bei einem Unfall zu 75%, wenn der Vorausfahrende bei dem Treten der Kupplung abrutscht und auf die Bremse tritt. (Aus den Gründen: …Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass beide Seiten ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, wobei das Verschulden des Zeugen D. deutlich überwiegt. Die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Beklagte hat erklärt, sie habe auf der abschüssigen Strasse in den dritten Gang runtergeschaltet, sei hierbei von der Kupplung abgerutscht und auf die Bremse geraten. Wie stark die Bremsung gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern, eine Vollbremsung
sei es jedoch nicht gewesen. Sie sei noch gefahren, als der Zeuge D. ihr aufgefahren sei. Ihre Bremslichter seien nicht defekt gewesen. Nach alledem hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Da die Beklagte bereits den Schaden reguliert hat, war die Klage abzuweisen…).