Haftungsverteilung mal anders

Haftung zu 1/3 des ohne erkennbaren Grund Abbremsenden bei Auffahrunfall mit Hintermann mit zu geringem Sicherheitsabstand
(AG WUPPERTAL vom 5.04.2011, 34 C 2/11

Bremst der Vorausfahrende ohne angemessenen Grund stark ab, sodass der hinter ihm Fahrende auch aufgrund fehlenden ausreichenden Sicherheitsabstandes auffährt, haftet der Auffahrende zu 2/3 und der plötzlich Abbremsende zu 1/3. (Aus den Gründen: …Das Gericht
macht sich für die insoweit zu bildende Haftungsquote die nachfolgende zutreffende Rechtsansicht zu eigen. Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht. Das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann mit der Wirkung, dass die Haftungsquote 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite beträgt, ohne dass die an sich etwas höhere abstrakte und konkrete Betriebsgefahr des Busses hierauf einen relevanten Einfluss gewinnt…).

Quelle: ADAC e.V.