Unfallflucht

Unfallflucht gemäß § 142 StGB

Die Unfallflucht ist eine Straftat. Je nach Höhe des Schadens wird der Flüchtende mit einer Geldstrafe, bei schweren Schäden oder geschädigten Personen auch mit Freiheitsstrafe bestraft. Die Geldstrafe ist in der Regel empfindlich, aber nicht das einzige Problem.
Steht die Unfallflucht fest, wird sich Ihre Haftpflichtversicherung bei Ihnen melden. Ihre Versicherung wird den Fremdschaden zunächst regulieren, diesen dann aber von Ihnen ersetzt verlangen.
Eine Unfallflucht ist auch gegeben, wenn am anderen Fahrzeug oder einem sonstigen Gegenstand (Baum, Straßenschild,…) nur ein „leichter“ Schaden entstanden ist. Die Grenze für einen leichten Schaden liegt bei nur 50,00 €.
Es ist daher anzuraten, sich bei jedem Unfall dem Geschädigten zu erkennen zu geben. Mit anderen Worten sollte man sagen: „Ich bin auch am Unfall beteiligt“. Ist niemand vor Ort, müssen Sie warten. Die Wartezeit hängt von der Situation ab (Wetter, Uhrzeit, Ort, usw.). Kommt niemand, empfehle ich unbedingt sofort selbst zur Polizei zu fahren. Hier teilen Sie Ihren Namen mit und dass Sie an einen Unfall beteiligt sind. Durch diese Mitteilung ist es dem Geschädigten möglich, Sie als Beteiligten festzustellen.
Wenn Sie den Schaden beim Geschädigten oder wenigsten der Polizei melden, werden Sie in Ihrer Versicherung nur hochgestuft.
Melden Sie den Schaden nicht, werden Sie bestraft und die Versicherung reguliert den Schaden nicht bzw. verlangt diesen von Ihnen ersetzt.
Sollten Sie in einer derartigen Angelegenheit doch einmal Post oder gar einen Besuch von der Polizei bekommen, rate ich unbedingt, sich erst nach einer Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Angelegenheit zu äußern.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall aus Teltow,
Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040