„Rückwärts Ausparken“

Alleinhaftung eines rückwärts Ausparkenden bei Kollision mit einem Pkw im absoluten Halteverbot

(AG EBERSBERG vom 16.05.2013, 1 C 1160/12)

Kollidiert ein aus einem Parkplatz rückwärts ausfahrender Pkw mit einem im absoluten Halteverbot parkenden Pkw, so liegt kein Mitverschulden des verbotswidrig Parkenden vor und der rückwärts Ausparkende haftet allein. (Aus den Gründen: …Die Beklagte, die gegen §§ 9 V, 10 StVO verstoßen hat, muss sich an dem Unfall das alleinige Verschulden zurechnen lassen. Denn nach eigener Aussage schaute sie beim Einsteigen nicht bewusst, ob am gegenüberliegenden Straßenrand jemand ein Kfz abgestellt hatte. Sie hat deshalb den Pkw schlichtweg übersehen. Das Erkennen des verbotswidrig abgestellten und gut sichtbaren Pkws, aber auch ein anderer Einfahrwinkel hätte den Unfall problemlos vermieden. Unter diesem Gesichtpunkt ist der Verkehrsverstoss der Zeugin – Halten im absoluten Halteverbot – von untergeordneter Bedeutung und nicht im Sinn eines „Mitverschuldens“ zu bewerten. Die Bekl. haben daher den gesamten, unstreitigen Schaden des Klägers zu ersetzen…).

(Quelle: ADAC e.V.)