Akteneinsicht nach Verkehrsunfall

Verzug der Haftpflichtversicherung bei verzögerter Regulierung wegen „fehlender“ Akteneinsicht

(OLG STUTTGART vom 18.09.2013, 3 W 46/13)

Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsunterlagen nehmen konnte. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig zu machen, ist grds. nicht geboten bzw. erforderlich zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde. (Aus den Gründen: …Der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuell mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Der Beklagten war es zumutbar, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, ggf. unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen…).

(Quelle: ADAC e.V.)