Gutachten verzögert

LG SAARBRÜCKEN vom 7.06.2011,
13 S 43/11

Kein Verstoss gegen Schadenminderungspflicht bei verzögerter Gutachteneinholung aufgrund Anwaltsbeauftragung

Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens verzögert. (Aus den Gründen: …Regelmässig ist für den Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs.2 S.1 BGB aber gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen. Ein Verstoss des Klägers gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht nachgewiesen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind vom Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen
Rahmen hinzunehmen…).