Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung


Keine Anordnung eines Fahrverbots bei Existenzgefährdung eines selbstständigen Fliesenlegers

(AG STRAUSBERG vom 30.05.2012, 14 OWI 282 JS-OWI 3933/11 113/11)

Auch nach einem alkoholbedingten Verkehrsverstoss kann das Gericht gegenüber einem selbstständigen Fliesenleger von der Verhängung eines an sich vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots absehen, wenn im Einzelfall eines Existenzgefährdung des Betroffenen (Betr.) durch das Fahrverbot nicht auszuschliessen ist. Dies ist insb. der Fall, wenn der Fliesenleger ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, wenn ein Urlaub für ihn nicht in Betracht kommt und wenn auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist, da der Betr. angewiesen ist, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren. (Aus den Gründen: …Um dem Betr. jedoch nachhaltig die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, hat das Gericht die nach Anlage zu § 1 der BKatV laufende Nummer 241 an sich verwirkte Regelbusse i.H.v. 500,– € verdoppelt und gegen den Betr. eine Geldbusse i.H.v. 1.000,– € festgesetzt…).

Quelle: ADAC e.V.