Mitwirkungspflicht Fahrtenbuchauflage

Mitwirkungspflicht und Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstoß durch Firmenfahrzeug

OVG BAUTZEN vom 24.10.2017, 3 A 37/17

Begeht ein Mitarbeiter mit einem Firmenfahrzeug einen Verkehrsverstoß, trifft den Fahrzeughalter eine Mitwirkungspflicht, den verantworlichen Fahrer so zeitnah zu benennen, dass die Behörde noch weitere Maßnahmen zur Tataufklärung ergreifen kann. Benennt der Fahrzeughalter den Fahrer nicht oder zu spät, kann der Firma die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. (Aus den Gründen: …Die Mitwirkungspflicht gebietet nicht nur, bei einem Firmenfahrzeug der Behörde den Verantwortlichen zu benennen, dem das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Die Angabe muss auch so rechtzeitig geschehen, dass von der Behörde noch weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können. An weitere Aufklärungsmaßnahmen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der Verfolgungsverjährung bleibt. Der Halter von Dienstwagen muss sich die Nichtmitwirkung seiner Mitarbeiter bei der Fahrerermittlung zurechnen lassen…).