Wertgrenze des bedeutenden Schadens nach § 69 II Nr.3 StGB (Unfallflucht)
LG KREFELD vom 26.10.2017, 25 QS 24/17
Ein bedeutender Schaden, der bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, liegt bei einem Betrag von 1.500,– € vor. Die Kammer hat zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 II Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.01.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1.500,– € festgelegt und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.