Fahrlässige Körperverletzung

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kommt es immer wieder auch zu fahrlässigen Körperverletzungen oder leider auch zu fahrlässigen Tötungen.

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Verletzung einer anderen Person verursacht. Das Fahreignungsregister in Flensburg bewertet die fahrlässige Körperverletzung unter Umständen (wenn hierbei ein Fahrverbot ausgesprochen wird) mit 2 Punkten. Diese werden dann erst nach 5 Jahren aus dem Fahreignungsregister entfernt.

Wird bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt, so kommt es oft zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Spätestens mit der ersten Post von der Polizei sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Sollte das Verfahren dann eingestellt werden, so folgt dem Strafverfahren noch häufig ein Bußgeldverfahren. Bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist das Strafmaß natürlich deutlich höher.

Umso wichtiger ist es, sich auch hier von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

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Jedes Jahr kommt es in Berlin zu etwa 125000 Verkehrsunfällen, die auf Rücksichtslosigkeit oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind – und zu vielen Unfällen, bei denen der Verdacht auf Fahrlässigkeit ausgeräumt werden konnte. Lesen Sie hier, was man unter fahrlässiger Körperverletzung versteht, welche strafrechtlichen Konsequenzen das haben kann, wie Sie reagieren, wenn die Berliner Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen Fahrlässigkeit vorwirft. Und wie ich Ihnen als Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich mit den Umständen vorort auskennt, helfen kann, eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung abzuwenden oder das Strafmaß zu mildern.

Anwalt für Verkehrsrecht – John Christall – Potsdam, Teltow, Berlin
Anwalt für Verkehrsrecht John Christall

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