Fahr­lässige Körper­verletzung

Ein Unfall, eine verletzte Person, und plötzlich liegt ein Schreiben der Polizei im Briefkasten: Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Für die meisten Autofahrer ist das ein Schock. Sie wollten niemanden verletzen, trotzdem stehen Sie auf einmal als Beschuldigter da. Ich bin John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin, und ich verteidige Mandanten wie Sie – in Berlin, Potsdam und Teltow. Die gute Nachricht vorweg: Ein solches Verfahren ist kein Urteil. Es lässt sich in vielen Fällen gut verteidigen, oft sogar ohne Hauptverhandlung und nicht selten ohne Verurteilung. Je früher Sie mich einschalten, desto größer ist mein Spielraum, das Verfahren für Sie zu einem guten Ende zu bringen.

Radfahrer nach Verkehrsunfall mit Pkw am Knie verletzt – fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Das Wichtigste zuerst – so verhalten Sie sich jetzt richtig

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen bekommen: Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zum Vorwurf selbst sagen Sie nichts. Geben Sie den Bogen so noch nicht ab. Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, und Sie müssen als Beschuldigter auch nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen.

Wenn die Polizei mit Ihnen über den Unfall sprechen will: Sagen Sie nichts zur Sache. Auch kein „So schlimm war das doch gar nicht“ und kein „Ich hatte den Radfahrer einfach nicht gesehen“. Solche Sätze landen in der Akte und werden später gegen Sie verwendet.

Wenn die Versicherung nach dem Hergang fragt: Melden Sie den Schaden, aber äußern Sie sich nicht zur Schuldfrage. Diese Angaben können im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.

In jedem Fall gilt: Erst mit mir sprechen, dann handeln. Rufen Sie mich an: (030) 812 05 32. Das erste Gespräch ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Warum Sie bei mir richtig sind

Anwalt für Verkehrsrecht – John Christall – Berlin, Potsdam, TeltowMein Name ist John Christall. Verkehrsunfälle mit Personenschaden sind ein Spezialgebiet – und genau dafür bin ich Fachanwalt für Verkehrsrecht. Den Titel „Fachanwalt“ vergibt die Rechtsanwaltskammer nur, wenn man eine große Zahl bearbeiteter Fälle nachweist und sich jedes Jahr verpflichtend fortbildet. Sie haben also keinen Allrounder vor sich, sondern einen Anwalt, der diese Verfahren aus hunderten Akten kennt.

Seit 2003 bin ich mit eigener Kanzlei in Berlin tätig, mit weiteren Standorten in Potsdam und Teltow. Ich kenne die Arbeitsweise der Berliner und Brandenburger Behörden und Gerichte aus jahrelanger Praxis – das ist bei diesen Verfahren oft die halbe Miete.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Deshalb erreichen Sie mich persönlich, ich erkläre Ihnen jeden Schritt verständlich, und ich bin von Anfang an offen bei den Kosten. Bevor Sie mich beauftragen, klären wir Ihre Lage in einem kostenlosen Erstgespräch – ohne jede Verpflichtung.

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Was ist fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

Fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 des Strafgesetzbuches geregelt. Strafbar macht sich, wer durch Unachtsamkeit eine andere Person verletzt. Im Straßenverkehr passiert das schneller, als viele denken: ein kurzer Blick aufs Navi, eine zu knapp eingeschätzte Lücke beim Abbiegen, ein zu geringer Sicherheitsabstand. Kommt dabei jemand zu Schaden – der Beifahrer, ein Radfahrer, ein Fußgänger oder die Insassen des anderen Fahrzeugs –, ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz – der entscheidende Unterschied

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sie wollten den Unfall nicht, Sie haben ihn nicht einmal billigend in Kauf genommen. Genau das unterscheidet die Fahrlässigkeit vom Vorsatz. Vorsätzliche Körperverletzung wird deutlich härter bestraft und kommt im Straßenverkehr nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn jemand ein Fahrzeug gezielt als Waffe einsetzt. Bei einem normalen Unfall geht es fast immer um den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Es muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt haben – und dass genau diese Pflichtverletzung die Verletzung verursacht hat. Beides ist häufig angreifbar.

Typische Unfallsituationen aus meiner Praxis

In meiner Praxis als Fachanwalt für Verkehrsrecht sehe ich immer wieder dieselben Konstellationen:

  • Auffahrunfall: Der Vordermann bremst, Sie fahren auf, der Fahrer vor Ihnen erleidet ein Schleudertrauma. Schon der HWS-Befund vom Arzt reicht für ein Ermittlungsverfahren.
  • Abbiegeunfall: Beim Rechtsabbiegen wird ein Radfahrer übersehen, beim Linksabbiegen der Gegenverkehr falsch eingeschätzt.
  • Vorfahrtsverletzung: An einer unübersichtlichen Kreuzung wird die Vorfahrt missachtet, im anderen Fahrzeug verletzt sich jemand.
  • Fußgänger am Zebrastreifen oder an der Ampel: Gerade im dichten Berliner Stadtverkehr eine häufige Konstellation.

Allen Fällen gemeinsam: Niemand wollte das. Trotzdem läuft ein Strafverfahren – zusätzlich zur zivilrechtlichen Abwicklung mit der Versicherung.

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung?

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Das Gesetz sieht für fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis endet die große Mehrheit der Verfahren – wenn es überhaupt zu einer Verurteilung kommt – mit einer Geldstrafe. Freiheitsstrafen sind die Ausnahme und betreffen vor allem schwere Fälle, etwa mit Alkohol am Steuer oder gravierenden Verletzungsfolgen.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen – grob ein Dreißigstel Ihres Monatsnettos. Ein Beispiel: Bei rund 2.100 Euro netto im Monat entspricht ein Tagessatz etwa 70 Euro; 30 Tagessätze bedeuten dann 2.100 Euro. Genau an der Zahl der Tagessätze lässt sich verhandeln – und sie entscheidet auch darüber, ob die Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht (dazu unten mehr).

Führerscheinentzug und Fahrverbot

Für die meisten meiner Mandanten wiegt die Sorge um den Führerschein schwerer als die Geldstrafe. Möglich sind zwei Dinge: ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten als Nebenstrafe – der Führerschein wird vorübergehend abgegeben, danach geht es ohne Prüfung weiter. Oder, in schwereren Fällen, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Dann muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Ob und welche Maßnahme droht, hängt stark vom Einzelfall ab: Schwere der Verletzung, Art des Verkehrsverstoßes, Vorbelastungen. Genau deshalb lohnt es sich, früh einen Fachanwalt einzuschalten, der diese Stellschrauben kennt.

Punkte in Flensburg

Kommt es zu einer Verurteilung, gibt es zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg: zwei Punkte bei einer Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, drei Punkte, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre verhängt wird. Wer schon Punkte auf dem Konto hat, kann dadurch schnell in den Bereich kommen, in dem der Führerschein insgesamt wackelt.

Wichtig zu wissen – wann Sie vorbestraft sind: Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen und gilt damit als Vorstrafe. Im Führungszeugnis, das auch ein Arbeitgeber sehen kann, erscheint die Verurteilung aber erst ab mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe – sofern kein früherer Eintrag besteht. Wer also unter dieser Schwelle bleibt, gilt im Führungszeugnis weiter als nicht vorbestraft. Schon deshalb lohnt es sich, um jeden Tagessatz zu kämpfen. Wie sich die Geldstrafe genau berechnet und an welchen Stellen sie sich senken lässt, zeige ich ausführlich auf meiner Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung.

Strafantrag und öffentliches Interesse – ein oft übersehener Hebel

Fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt (§ 230 StGB). Der Geschädigte muss den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen. Wird diese Frist versäumt oder der Antrag zurückgenommen, fehlt der Staatsanwaltschaft eine wichtige Voraussetzung.

Die Ausnahme: Bejaht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung – etwa bei schweren Verletzungen, Alkohol oder einem groben Verkehrsverstoß –, ermittelt sie auch ohne Strafantrag. Ob dieses Interesse wirklich vorliegt, ist im Einzelfall angreifbar. Genau hier setze ich an, wenn die Verletzung leicht und der Verstoß überschaubar ist.

Schmerzensgeld und Schadensersatz – wer zahlt?

Neben dem Strafverfahren läuft fast immer die zivilrechtliche Seite: Der Verletzte will Schmerzensgeld und Ersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Sachschäden. Das verunsichert viele Mandanten zusätzlich. Die Entwarnung: In aller Regel reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung diese Ansprüche – dafür ist sie da. Aus eigener Tasche zahlen müssen Sie das Schmerzensgeld im Normalfall nicht.

Wichtig ist trotzdem, beide Ebenen sauber zu trennen. Ein vorschnelles Schuldeingeständnis gegenüber dem Geschädigten oder der Versicherung kann Ihnen im Strafverfahren schaden. Umgekehrt kann eine geschickt aufgesetzte Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren sogar helfen – etwa als Baustein für eine Einstellung gegen Auflage. Solche Schritte sollten wir abstimmen, bevor Sie handeln.

Fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht – wenn beides zusammenkommt

Besonders heikel wird es, wenn zwei Vorwürfe zusammentreffen: Sie sollen nicht nur den Unfall verursacht, sondern sich danach auch unerlaubt entfernt haben. Das passiert öfter, als man denkt – etwa wenn der Unfall gar nicht bemerkt wurde oder die Situation an der Unfallstelle unklar war. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht gleichzeitig. Die Kombination erhöht den Druck deutlich, auch beim Thema Führerschein. Umso wichtiger ist es, jetzt keine Angaben zu machen und die Verteidigung beider Vorwürfe aus einer Hand zu koordinieren.

Was passiert nach der Anzeige? Der Ablauf des Verfahrens

Ermittlungsverfahren und Staatsanwaltschaft

Am Anfang steht meist ein Schreiben der Polizei: eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder ein Anhörungsbogen. Was Sie konkret tun sollten, wenn dieser Anhörungsbogen im Briefkasten liegt, erkläre ich Schritt für Schritt auf meiner Seite zum Anhörungsbogen bei fahrlässiger Körperverletzung. Wichtig zu wissen: Sie müssen dort keine Angaben zur Sache machen und auch nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. Die Polizei ermittelt, die Akte geht anschließend an die Staatsanwaltschaft. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet, wie es weitergeht: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. In dieser Phase wird die Weiche gestellt – und genau hier kann eine frühe Verteidigung am meisten bewirken.

Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Hält die Staatsanwaltschaft den Vorwurf für nachweisbar, beantragt sie häufig einen Strafbefehl. Das ist eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren, ohne Gerichtstermin. Viele unterschätzen das: Wer den Strafbefehl einfach hinnimmt, ist verurteilt – mit Eintrag, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot. Gegen einen Strafbefehl kann ich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Kommt es zur Anklage, folgt in Berlin die Hauptverhandlung in der Regel vor dem Amtsgericht Tiergarten. Für meine Mandanten in Brandenburg sind die Amtsgerichte in Potsdam und im Umland zuständig. Welche Strategie sinnvoll ist, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. Realistisch ist aber: Viele Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung lassen sich vor diesem Punkt beenden – eine Garantie gibt es nicht, aber die Chancen sind oft gut.

So verteidige ich Sie gegen den Vorwurf

Pauschalrezepte gibt es nicht – aber bewährte Ansätze. Welcher passt, entscheide ich erst nach Akteneinsicht. Häufig setze ich an folgenden Punkten an:

Akteneinsicht zuerst. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Erst wenn klar ist, was in der Ermittlungsakte steht – Zeugenaussagen, Unfallskizze, ärztliche Atteste, eventuell ein Gutachten –, lässt sich die Verteidigung planen. Vorher sollten Sie sich zur Sache nicht äußern. Was einmal gesagt ist, lässt sich nicht zurückholen.

Haben Sie wirklich eine Sorgfaltspflicht verletzt? Nicht jeder Unfall beruht auf einem Fahrfehler. Oft trifft den Verletzten ein Mitverschulden, oder die Situation war für Sie nicht beherrschbar. Das entlastet.

Hat die Pflichtverletzung die Verletzung verursacht? Die Staatsanwaltschaft muss den Zusammenhang zwischen Ihrem Verhalten und der Verletzung nachweisen. Gerade bei HWS-Beschwerden („Schleudertrauma“) ist dieser Nachweis medizinisch häufig angreifbar.

Gutachten kritisch prüfen. Anstoßgeschwindigkeit, Reaktionszeit, Sichtverhältnisse – ich hinterfrage Unfallgutachten und ziehe bei Bedarf einen eigenen Sachverständigen hinzu.

Schweigen als stärkste Option. In vielen Fällen ist konsequentes Schweigen die beste Verteidigung – weil sich Beschuldigte mit eigenen Angaben am häufigsten selbst belasten.

Ziel Einstellung nach § 153 / § 153a StPO. In vielen Fällen ist die Einstellung des Verfahrens das realistische Ziel: nach § 153 StPO wegen geringer Schuld ohne jede Auflage, oder nach § 153a StPO gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung. Der große Vorteil: keine Verurteilung, kein Eintrag, in der Regel keine Punkte und kein Fahrverbot. Gerade bei Ersttätern und leichteren Verletzungen ist die Einstellung ein häufiges und erreichbares Ergebnis.

Lohnt sich ein Anwalt bei fahrlässiger Körperverletzung überhaupt?

Eine ehrliche Antwort: Sie brauchen mich nicht, wenn Ihnen eine Vorstrafe egal ist, wenn Sie mit Punkten und einem möglichen Fahrverbot gut leben können und wenn Sie sicher sind, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen jede Sorgfaltspflichtverletzung lückenlos nachweisen kann.

Trifft auch nur einer dieser Punkte nicht zu, sollten Sie über eine Verteidigung nachdenken. Und hier kommt die wichtigste Botschaft: Bei der fahrlässigen Körperverletzung stehen die Chancen einer engagierten Verteidigung oft besser, als die meisten glauben. Der Nachweis von Pflichtverletzung und Kausalität ist häufig angreifbar, der Strafantrag kann fehlen, das Verfahren lässt sich in vielen Fällen einstellen. Selbst wenn bereits ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, ist es oft noch nicht zu spät – dagegen kann ich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Sonderfall Fahranfänger und Probezeit

Sind Sie in der Probezeit oder unter 21, hat eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zusätzliche Folgen: Sie gilt regelmäßig als „A-Verstoß“, der die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar nach sich zieht. Für junge Fahrerinnen und Fahrer steht also oft mehr auf dem Spiel als die eigentliche Strafe. Umso wichtiger ist es, früh gegenzusteuern – idealerweise mit dem Ziel, eine Verurteilung ganz zu vermeiden.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Schweigen Sie zur Sache. Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben – weder schriftlich noch telefonisch. Das ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt.
  • Gehen Sie nicht ohne Anwalt zur Vernehmung. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht wahrnehmen.
  • Schalten Sie früh einen Verteidiger ein. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Spielraum besteht – idealerweise vor jeder Äußerung.
  • Diskutieren Sie die Schuldfrage nicht mit der Versicherung. Melden Sie den Schaden, aber äußern Sie sich nicht dazu, wer den Unfall verschuldet hat.
  • Sammeln Sie Unterlagen. Heben Sie alle Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft und Versicherung auf und notieren Sie Ihre Erinnerung an den Unfall – nur für sich und Ihren Anwalt.

Was kostet ein Anwalt bei fahrlässiger Körperverletzung?

Transparenz bei den Kosten ist für mich selbstverständlich. Im Erstgespräch sage ich Ihnen offen, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Verfahren rechnen müssen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz haben, übernimmt diese die Kosten häufig – jedenfalls solange nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt wird. Und das ist bei der Fahrlässigkeit gerade der Punkt: Sie betrifft das fahrlässige, nicht das vorsätzliche Handeln, sodass der Rechtsschutz in aller Regel greift. Ob Ihre Versicherung zahlt, prüfe ich gern für Sie.

Jetzt Kontakt aufnehmen – kostenlose Ersteinschätzung

Sie haben eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten? Dann sollten wir kurz telefonieren – bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder aussagen. Ich sage Ihnen offen, wie Ihre Situation aussieht und ob sich eine Verteidigung lohnt. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Rufen Sie mich in der Kanzlei in Berlin an: (030) 812 05 32. Oder senden Sie mir Ihre Unterlagen direkt über das Kontaktformular – ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück. Termine sind auch an den Standorten Potsdam und Teltow möglich.

Häufige Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung

Ich habe niemanden verletzen wollen – kann ich mich trotzdem strafbar machen?

Ja. § 229 StGB bestraft gerade das unbeabsichtigte Verletzen durch Unachtsamkeit. Auf eine Absicht kommt es nicht an – es reicht, dass Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch jemanden verletzt haben.

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In der Praxis endet die große Mehrheit der Verfahren mit einer Geldstrafe – oder wird ganz eingestellt. Freiheitsstrafen bleiben schweren Fällen vorbehalten.

Bekomme ich dadurch einen Eintrag im Führungszeugnis?

Jede Verurteilung steht im Bundeszentralregister und gilt als Vorstrafe. Im Führungszeugnis erscheint sie aber erst ab mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder über drei Monaten Freiheitsstrafe – sofern kein früherer Eintrag besteht. Genau deshalb lohnt es sich, um die Höhe der Strafe zu kämpfen.

Verliere ich meinen Führerschein?

Nicht zwangsläufig. Möglich ist ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten oder – in schwereren Fällen – die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Ob es überhaupt dazu kommt, hängt vom Einzelfall ab und ist oft verhandelbar.

Muss der Verletzte einen Strafantrag stellen?

In der Regel ja. Fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (Frist: drei Monate ab Kenntnis). Ohne Antrag ermittelt die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht – was sich angreifen lässt.

Wer zahlt das Schmerzensgeld des Verletzten?

In aller Regel Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie reguliert Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall. Aus eigener Tasche müssen Sie das im Normalfall nicht zahlen.

Kann das Verfahren ohne Verurteilung enden?

Ja, das ist häufig sogar das Ziel. Über eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO endet das Verfahren ohne Verurteilung, ohne Eintrag und meist ohne Punkte oder Fahrverbot. Gerade bei Ersttätern und leichteren Verletzungen ist das ein realistisches Ergebnis.

Wann verjährt eine fahrlässige Körperverletzung?

Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren. Das ändert aber nichts daran, dass Sie sofort handeln sollten, sobald ein Schreiben der Behörde kommt – denn dann läuft das Verfahren bereits.

Soll ich auf den Anhörungsbogen der Polizei antworten?

Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus und schweigen Sie zum Vorwurf. Geben Sie den Bogen noch nicht ab, sondern lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Wer den Bogen ausführlich ausfüllt, liefert oft die Beweise selbst, die der Staatsanwaltschaft vorher fehlten.

Fachanwalt John Christall, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt John Christall

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